Was ist SuedLink?

Mit SuedLink wird der Korridor C für zwei ca. 800 km lange Übertragungstrassen von Wilster nach Grafenheinfeld (C06 mod) sowie von Brunsbüttel nach Großgartach (C05) bezeichnet. Im Bundesbedarfsplangesetz wurde für diese Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestätigt.

Es sind Gleichstromverbindungen mit einer Nennleistung von jeweils 2 GW = 2000 MW auf einer Spannungsebene von ca. ± 500 kV.

Netzentwicklungsplan Strom 2024, rot: HGÜ-Leitungen, grau: Monopolgebiete der vier Netzbetreiber

Im bestätigten Netzentwicklungsplan 2024 ist für die Trasse C05 Brunsbüttel-Großgartach Netzverstärkung und Netzausbau, für die Trasse C06 mod. von Wilster nach Grafenrheinfeld  Netzausbau vorgesehen. Die Fertigstellung soll bis 2022 erfolgen. Die Maßnahmen sind Pilotprojekte, da bisher in Deutschland noch keine Erfahrungen mit HGÜ-Leitungen in diesem Ausmaß vorliegen.

 

Wird Suedlink benötigt?
Bundes-und Landesregierungen, Energiekonzerne und Netzbetreiber begründen unisono den Bedarf dieser Trassen damit, dass Windstrom aus dem Norden die spätestens 2022 wegfallende Leistung der abzuschaltenden AKWs ersetzen soll. Deshalb wären diese Trassen ein wesentlicher Baustein der Energiewende.

 

Die vier Übertragungsnetzbetreiber erstellen  gem. §12aEnWG alle zwei Jahre einen Szenariorahmen mit mindestens drei Szenarien zur Darstellung der möglichen Entwicklungen für die nächsten 10 bis 15 Jahre, um den Ausbaubedarf der Netze abzuschätzen. Derzeit befindet sich der Szenariorahmen 2030 im Verfahren (s.a.  Stellungnahme des LV)

 

Dieser Szenariorahmen bildet nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur die Grundlage für den Netzentwicklungsplan, der auch den europäischen Netzentwicklungsplan (NEP) zu berücksichtigen hat. Aktuell liegt der zweite Entwurf des NEP 2025 vor. (s. Stellungnahme des LV)

 

Der von der Bundesnetzagentur betätigte Netzentwicklungsplan bildet gemeinsam mit dem Umweltbericht gem. §12cAbs. 2 EnWG die Grundlage für die Erstellung des Bundesbedarfsplans gem. §12eEnWG. Dieser wird alle vier Jahre vom Bundestag als Bundesbedarfsplangesetz beschlossen. Mit Erlass des Bundes­bedarfs­plan­gesetzes werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vor­dringliche Bedarf der aufgenommenen Vorhaben verbindlich fest­gestellt.

 

Alle Pläne werden der Öffentlichkeit zur Konsultation vorgelegt. Die grundsätzlichen Zweifel am Bedarf finden jedoch keine Berücksichtigung.

 

Die Argumente der Kritiker verhallen im Wind, wie die Ausführungen der Bundesnetzagentur zu den Konsultationen für den Netzentwicklungsplan 2024 zeigen: http://data.netzausbau.de/2024/NEP/NEP2024_Bestaetigung.pdf

 

Den Argumenten der Kritiker hält die Bundesnetzagentur entgegen, dass ein flächendeckender Ausbau von dezentralen Energiespeichern mittel-und langfristig nicht als wahrscheinlich angenommen werden kann, da hierzu die wirtschaftliche Perspektive fehlt.

 

Für die Laststeuerung, also die Steuerung der Nachfrage nach Strom auf Abnehmerseite sieht die Bundesnetzagentur kein ausreichend großes Potenzial, um es im Rahmen der Netzberechnung zu berücksichtigen. Szenarien, die auf den Bau von Stromautobahnen verzichten und berechnen, wie die Energiestruktur dann aussehen müsste, werden nicht erstellt.

 

Der Ausbau dezentraler Energiegewinnungsanlagen, der Speichertechnologien, des Last und Einspeisemanagements kann den Übertragungsbedarf reduzieren bzw. Stromautobahnen überflüssig machen. s.a.:

- https://www.vde.com/de/verband/pressecenter/pressemeldungen/fach-und-wirtschaftspresse/2015/seiten/38-15.aspx: Der zelluläre Ansatz reduziert den Übertragungsbedarf um über 40 %.

 
- http://www.akademienunion.de/fileadmin/redaktion/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/ESYS_Stellungnahme_Flexibilitaetskonzepte.pdf: eine vollständig dezentrale Stromversorgung ist möglich, hätte aber um 10 % höhere Stromkosten zur Folge


- http://www.klimawoche.de/die-frage-der-stromnetze : Prof. Dr. Claudia Kemfert (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V.) verneinte auf Basis hauseigener Berechnungen die Notwendigkeit eines Ferntrassen-Baus im großen Stil für die nächsten 10 Jahre.

 

Es geht vermutlich weniger um die Versorgungssicherheit als um die Sicherheit des freien europäischen Stromhandels der Energiekonzerne, die kein Interesse an der Konkurrenz von bürgernah erzeugter dezentraler Energie haben.

 

Diese Trassen gehören zu den „projects of common interests (PCI) “ der EU. Sie dienen dem europaweiten Stromtransport und Stromhandel und sollen höchste Priorität auf nationaler Ebene haben. Der Suedlink verbindet schließlich Skandinavien mit den Staaten rund um das Mittelmeer.

 

Gesetzliche Vorgaben

Die Gesetze zum Energieleitungsbaus https://www.bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=22154.html umfassen:
- das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert am 21.Dezember 2015
- das Bundesbedarfsplangesetz ( BBPlG) vom 27.7.2013, zuletzt geändert am 21.Dezember 2015

- das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) vom 5.8.2011, zuletzt geändert am 21.Dezember2015

 

Aufgrund des erheblichen Widerstands von Kommunen und Bürgern gegen die ursprüngliche Planung des Übertragungsnetzbetreibers Tennet wurden die Gesetze zum Energieleitungsbau so modifiziert, dass nun für HGÜs vorrangig Erdkabel zum Einsatz kommen. http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*[%40node_id%3D%27946345%27]&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1


Ausgenommen davon sind gem. § 3(2) Nr.1 Bundesbedarfsplangesetz Teilabschnitte, wenn:

- Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße (Tötungsverbot von seltenen Tieren) und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des §45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
- ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist (v.a. natura2000 Gebiete)
- die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll und der Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. In diesem Fall gilt auch die Regelung des §11NABEG zum vereinfachten Verfahren, das Gebietskörperschaften eine Freileitung verlangen und die Prüfung ergibt, dass diese zulässig wäre.

Freileitungen sind gem. §3(4) Bundesbedarfsplangesetz grundsätzlich unzulässig, wenn die Leitungen weniger als 400m von Wohngebieten und weniger als 200m von Wohngebäuden im Außenbereich entfernt sind.

Diese Regelung soll gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner beschränken.


Freileitungen
Bei Freileitungen wird ein Mast im Bereich der breitesten Traverse ca. 30 m breit sein. Der Schutzstreifen für Tragmaste mit einer Spannfeldlänge von 400 m wird circa 60 m betragen. Innerhalb des Schutzbereichs bestehen Aufwuchsbeschränkungen für Gehölzbestände zum Schutz vor umstürzenden oder heranwachsenden Bäumen. Direkt unter der Trasse gelten zudem Beschränkungen für die bauliche Nutzung. Auf 1 km können 6 ha nicht genutzt werden. Kulturlandschaften werden durch Freileitungen gestört, für die betroffenen Regionen hat dieses erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Durch Teilentladungen und Koronaeffekte an der Leiterseiloberfläche kann es während des Betriebes zu Geräuschemissionen kommen.

Die Korona-Entladung führt zur Ionisierung  der Luft und zu Staubpartikeln in der Luft. Je nach Windstärke und -richtung entstehen mehr oder minder  dichte Wolken geladener Teilchen, die Raumentladungswolken. Durch die Ionisierung der Luft entstehen gesundheitsschädliches Ozon und Stickoxid.  Wolken ionisierter Gase könnten durch Windtransport auch weiter entfernt von den Leitungen noch in nennenswerter Konzentration vorliegen und gesundheitliche Schäden verursachen.

(Mikro-)Entladungen stimulieren das Zentralnervensystem und die peripheren Nerven. Als mögliche Erkrankung werden Alzheimer und Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) vermutet.

Ob die magnetischen Gleichfelder von HGÜ-Leitungen direkte gesundheitsrelevante Wirkungen haben, kann nach  den Empfehlungen der Strahlenkommission vom 25.2.2014 (veröffentlicht am 7.8.2014) nicht ausgeschlossen werden, weil zu wenige Daten vorliegen. Sie empfiehlt besonders den Schutz von Personen mit Herzschrittmachern.

(s.a. zu Gesundheitsgefahren  Vortrag von Dr. Hans Martin)

 

Erdkabel

Die Technologie zur Verlegung von Erdkabel ist noch nicht abschließend festgelegt. Nach Angabe des Bürgerdialogs Strometz (http://www.buergerdialog-stromnetz.de/sites/default/files/mediathek/bds_factsheet_erdkabel_read.pdf) wird für den Bau der Trasse ein Streifen zwischen 11m und 20 m benötigt. Nach Fertigstellung  kann dieser Streifen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Tiefwurzler dürfen dort jedoch nicht angepflanzt werden, so dass eine Wiederaufforstung im Wald ausscheiden würde.

Die Firma Infranetz (http://infranetz.com) schlägt ein Verfahren vor, das bei einer Übertragungsleistung von 2,25 GW im Flüssigbodenverfahren eine Grabenbreite von 0,76m vorsieht.

 

Laut Bundesumweltamt (http://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energieversorgung/netzausbau) hat Erdkabel folgende Einflüsse auf Mensch und Umwelt:
- während der Kabelverlegung ist die Flächeninanspruchnahme und Bodenbewegung umfangreicher als bei Freileitungen.
- magnetisches Feld (nimmt rasch mit der Entfernung ab)
- Bodenerwämung und -austrocknung, Drainagewirkung
- eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung
- Schneisenbildung im Wald führt zu Veränderungen des Lebensraums (Kabeltrasse mit Schutzstreifen darf nicht bebaut und muss von tiefwurzelnden Pflanzen freigehalten werden)
- Bodenveränderungen in Mooren und Feuchtgebieten

Die grundsätzliche Änderung der Übertragungstechnik von Freileitung zu Erdkabel hat zur Folge, dass die Planung des Übertragungsnetzbetreibers TenneT so verändert werden muss, dass die Erdkabeloption überwiegend umgesetzt werden kann. Aktuell stellt die BNetzA dazu ein Methodenpapier für die Antragstellung zur Konsultation: http://www.netzausbau.de/SharedDocs/Termine/DE/Konsultationen/2016/160222_KonsultationPositionspapier_EK.html